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Oberlandesgericht Köln, 6 U 93/99

Datum:
29.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 93/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1029.6U93.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 37/99
Schlagworte:
"European Classics"
Normen:
MarkenG §§ 5, 15, 152; UWG §§ 16 a.F., 25, 1
Leitsätze:
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt auch für Ansprüche aus dem Markengesetz. 2. Zur Frage des dringlichkeitsschädlichen Zuwartens mit der Antragstellung im Verfügungsverfahren durch den Antragsteller und der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG. 3. Die Angaben "European Classics" oder "European Classic" auf Tonträgern (CD`s) sind rein beschreibend und mangels hinreichende Unterscheidungskraft von Hause aus, d.h. ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig nach § 5 MarkenG; ihnen kommt grundsätzlich auch kein Schutz nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 30.04.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 37/99 - geändert. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.02.1999 - 81 O 37/99 - wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
 
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