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Oberlandesgericht Köln, 6 U 90/99

Datum:
17.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 90/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U90.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 1014/98
Schlagworte:
SPITZENWERTE; VERGLEICHENDE WERBUNG;
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:

Die Aussagen in einem Pressebeitrag über Produkte der Kommunikations-Fachpresse

- "..." behauptet sich auch in der Neuauflage der Studie "Spitzenwerte 2" als führender wöchentlicher deutscher Kommunikationstitel. - Bei der inhaltlichen Beurteilung kommen die Münchener bei den Werbe-Bossen aus den Agenturen und Unternehmen fast durch die Bank besser weg. - Auch in der Beurteilung des journalistischen Handwerks liegen die Münchener weit vor den Frankfurtern.

enthalten einen unzulässigen (irreführenden) Werbevergleich, wenn (weil) die behauptete Führungsposition nicht auf der Grundlage einer Bewertung (hier) der beiden gegenüber gestellten Publikationsorgane ermittelt worden ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 08.04.1999 verkündete Urteil der Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 1014/98- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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