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Oberlandesgericht Köln, 6 U 90/95

Datum:
26.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 90/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1126.6U90.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 119/94
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juni 1995 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 119/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor der genannten landgerichtlichen Entscheidung die folgende Neufassung erhält: Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Hubarbeitsbühnen in Deutschland in den Verkehr zu bringen, 1. die im Bereich der Aufstiegsleiter nicht mit einem Quetsch- und Scherschutz ausgestattet sind und/oder 2. bei denen der Sicherheitsabstand zwischen starrem Quetsch- und Scherschutz sowie mobiler Bühnen- plattform und/oder den mobilen Scherarmen der Arbeitsbühne an Gefahrstellen für Finger unter 25 mm, Handgelenke/Fäuste unter 100 mm und Arme unter 120 mm liegt, sofern an diesen Hubarbeitsbühnen nicht Schutzeinrichtungen vorhanden sind, die ein Durchgreifen oder Hinübergreifen auf die Gefahrstellen verhindern. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der selben Höhe erbringt. Den Parteien wird nachgelassen, die vorbezeichneten Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
 
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