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Oberlandesgericht Köln, 6 U 8/99

Datum:
14.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 8/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0414.6U8.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 224/97
Schlagworte:
Sonderveranstaltung
Normen:
UWG § 7; ZPO § 253
Leitsätze:
1. Um dem Bestimmtheitserfordernis eines Unterlassungsantrags zu genügen, reicht es aus, das Charakteristische der gerügten Wettbewerbshandlung (hier: Verkaufsveranstaltung) konkret (hier: durch Fotografien) erkennbar zu machen. 2. Die Ankündigung einer Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG liegt auch darin, daß die Veranstaltung ihrem gesamten Erscheinungsbild nach aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr ausbricht. 3. Zu den Voraussetzungen der Wettbewerbswidrigkeit einer Verkaufsaktion eines Juweliers und Uhrmachers unter dem Blickwinkel des § 7 Abs. 1 UWG.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25. September 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor des genannten landgerichtlichen Urteils die nachstehende Neufassung erhält: Der Antragsgegnerin wird es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs wie nachfolgend - in schwarz-weiß-Fotokopie - wiedergegeben Preisreduzierungen von 20 %, 30 % und 50 % in Verbindung mit Werbehinweisen in sämtlichen Ausstellungsvitrinen anzukündigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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