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Oberlandesgericht Köln, 6 U 7/98

Datum:
03.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 7/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1203.6U7.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 228/97
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 228/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger auf sei-nen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. 2.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger zu 56,5 % und die Beklagte zu 43,5 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, bis auf die für dieses Urteil anfallenden Ge-richtskosten (KV 1226 zu § 11 Abs.1 GKG), die die Beklagte allein zu tragen hat. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.000 DM festgesetzt.
 
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