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Oberlandesgericht Köln, 6 U 79/98

Datum:
13.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 79/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0113.6U79.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 959/97
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 959/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen. Die Beschwer der Klägerin wird auf 100.000,- DM für das Unterlassungsbegehren und auf 315,65 DM für das Zahlungsbegehren festgesetzt.
 
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