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Oberlandesgericht Köln, 6 U 72/98

Datum:
30.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 72/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0430.6U72.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 24/97
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.09.1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts B. -14 O 24/97- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor des ge- nannten landgerichtlichen Urteils die nachstehende Neufassung erhält: Der Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Motorgeräten zur Bodenbearbeitung, Grünflächen- und Grundstückspflege das AGRIA Markenzeichen und/oder die AGRIA Signalisation wie nachstehend wiedergegeben zu verwenden: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000.-, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwider- ruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürg- schaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 100.000.- DM festgesetzt.
 
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