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Oberlandesgericht Köln, 6 U 6/99

Datum:
02.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 6/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0602.6U6.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 196/96
Schlagworte:
Herabsetzende Äußerungen über Konkurrenten
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Klagt ein Einzelkaufmann unter der von ihm im geschäftlichen Verkehr genutzten, den Tatsachen widersprechenden Firma "...und Partner", macht dies seine Klage bei eindeutiger Identität der klagenden Partei nicht unzulässig. 2. Es widerspricht den Regeln eines lauteren Wettbewerbs, durch herabsetzende Äußerungen über die Person eines Mitbewerbers (hier: auf dem Gebiet der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen) den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, auch wenn sie der Wahrheit entsprechen sollten. 3. Zur rechtlichen Schlüssigkeit und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der in Bezug auf die Person eines konkurrierenden Akquisiteurs für Versicherungen und Bausparverträge aufgestellten Behauptungen - dieser sei nicht befugt, von Partnergesellschaften der ...-Finanz (z.B...) Angebote zu neuen oder bestehenden Versicherungsverträgen einzuholen, - eine Betreuung der bestehenden Verträge seitens der Partnergesellschaften der ...Finanz durch ihn sei nicht erwünscht und auch nicht möglich, da es keinen Betreuer für bestehende Verträge gebe, - er werde von den Partnergesellschaften der ...Finanz nicht über Vertragsänderungen und Tarifumstellungen auf dem Laufenden gehalten, - im Schadensfall könne er keine Betreuung übernehmen bzw. keine Schadensregulierung abwickeln.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.08.1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 196/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilstenor hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens insgesamt wie folgt neu gefaßt wird: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzwei-se Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, gegenüber Kunden des Klägers, die dieser für die G. Finanz geworben und die von dieser betreut werden, zu behaupten, der Kläger sei nicht befugt, von Partnergesell-schaften der G. Finanz (z.B. Ge., W., U.) Angebote zu neuen oder bestehenden Versicherungsverträgen einzuholen, und/oder eine Betreuung der bestehenden Verträge seitens der Partnergesellschaften der G. Finanz durch den Kläger sei nicht erwünscht und auch nicht möglich, da es keinen Betreuer für die bestehenden Verträge gebe, und/oder der Kläger werde von den Partnergesellschaften der G. Finanz nicht über Vertragsänderungen und Tarifumstellungen auf dem Laufenden gehalten und/oder im Schadensfall könne der Kläger keine Betreuung übernehmen bzw. die Schadensregulierung abwickeln. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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