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Oberlandesgericht Köln, 6 U 68/96

Datum:
19.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 68/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0319.6U68.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 280/95
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 280/95 - teilweise wie folgt abgeändert: Die Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin 5/6, der Beklagten 1/6 auferlegt. Das Urteil ist voläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe erbringt. Der Beklagten wird nachgelassen, die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten. Der Wert der mit diesem Urteil für die Klägerin verbun-denen Beschwer wird auf 500.000,00 DM festgesetzt; die Beschwer der Beklagten beträgt 100.000,00 DM
 
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