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Oberlandesgericht Köln, 6 U 63/99

Datum:
01.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 63/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1001.6U63.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 92/99
Schlagworte:
Rätselhefte, betriebliche Herkunftstäuschung
Normen:
UWG § 1; MarkenG §§ 5, 15
Leitsätze:
1. Dem Titel "...Spezial-Rätsel" für eine Rätselzeitschrift kommt als solchem von Hause aus keine Kennzeichnungskraft zu. 2. Zur Frage der betrieblichen Herkunftstäuschung auf Grund konkreter Gestaltung der Titelseite einer Rätselzeitschrift (hier u.a.: Seitenaufteilung sowie Zinnensymbol mit herausgestelltem Anfangs- und Schlusselement vor einem gelbem Hintergrund ./. Worttitel mit hervorgehobenem Anfangsbuchstaben)
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung wird das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 92/99) abgeändert. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.02.1999 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
 
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