Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 61/98

Datum:
05.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 61/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U61.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 834/97
Schlagworte:
Flugpreiswerbung
Normen:
UWG § 1; PAngVO § 1 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:
Eine Fluggesellschaft, die in Veröffentlichungen und Anzeigen Endverbrauchern gegenüber für Flugreisen mit bestimmten Flugzielen mit Flugpreisen wirbt, in die die zusätzlich zu entrichtenden (erheblichen) Passagen- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern je Angebot nicht einbezogen sind, diese vielmehr lediglich mit separatem "von...bis..."Sternchenhinweis pauschal genannt werden, verstößt gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 834/97 - wird zu-rückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das an-gefochtene Urteil teilweise geändert und klar-stellend insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs bei der Werbung für Flugreisen, die be-stimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern wie nachstehend wiedergegeben Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu ent-richtenden Passagier- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern in den genannten Preis ein-zubeziehen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Ver-urteilung der Beklagten zur Unterlassung 110.000,00 DM und hinsichtlich ihrer Kostentra-gungspflicht 13.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beschwer der Beklagten wird auf 110.000,00 DM festgesetzt.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank