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Oberlandesgericht Köln, 6 U 59/99

Datum:
17.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 59/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U59.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 47/98
Normen:
AGBG § 9; BGB § 651 K; VVG § 75
Leitsätze:

1. Schließt eine Versicherungsgesellschaft mit Reiseveranstaltern Versicherungsverträge ab, die Entschädigungsleistungen für den Fall vorsehen, dass Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, wenn und soweit der Reisewillige Zahlungen nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze und nur innerhalb bestimmter Fälligkeitszeiträume erbringt und sind die dieserart versicherten Reiseveranstalter vertraglich verpflichtet, mit den Reisenden keine abweichenden Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren, handelt es sich um eine Fremdversicherung, bei der die reisewilligen Kunden im Versicherungsfalle einen unmittelbaren materiellrechtlichen Anspruch gegen den Versicherer erwerben. Dieser - und nicht der Reiseveranstalter - ist Klauselverwender im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG.

2. Folgende Klauseln in Versicherungsverträgen der in Leitsatz 1. bezeichneten Art halten einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 9 AGBG stand:

a) Vor Reisebeginn besteht ausschließlich für folgende Zahlungen Versicherungsschutz: Für Anzahlungen: Bis zu 10% des Reisepreises, die jedoch nicht mehr als DM 500,00 betragen dürfen.

b) Vor Reisebeginn besteht ausschließlich für folgende Zahlungen Versicherungsschutz: Für weitere Zahlungen: Frühestens einen Monat vor dem aus der Buchungsbestätigung ersichtlichen Abreisetag.

c) Höhere Anzahlungen oder frühere Zahlungen des Reisepreises sind nicht versichert.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.02.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 47/98 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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