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Oberlandesgericht Köln, 6 U 51/99

Datum:
17.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 51/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U51.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 564/98
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.1.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 564/98 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 80.000 DM; b) Auskunft 5.000 DM; c) Kostenerstattung 13.400 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen erstinstanzlich angefallener Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 90.000 DM festgesetzt.
 
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