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Oberlandesgericht Köln, 6 U 50/98

Datum:
13.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 50/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0113.6U50.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 355/97
Schlagworte:
Wahrnehmungsgesellschaft; Kontrollbesuche; Videothek: Nachberechnung
Normen:
UrhG § 27
Leitsätze:
1. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die in einem Vertrag zwischen der zuständigen Wahrnehmungsgesellschaft und einer Videothek angegebene Anzahl vorgehaltener MietVideokassetten lediglich an den erkennbar stichprobenmäßig und in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Kontrollterminen, nicht aber während der übrigen Zeiten in den Geschäftsräumen der Videothek erheblich überschritten wurde. 2. Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei dem Einwand eines Videothekenbetreibers, bei den von den Kontrolleuren bei ihren Besuchen im Geschäftslokal vorgefundenen Videokassetten habe es sich zum größten Teil um Kauf- bzw. Leerkassetten gehandelt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln -28 O 355/97- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der mit diesem Urteil für die Beklagte verbundenen Beschwer beträgt 25.467,71 DM.
 
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