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Oberlandesgericht Köln, 6 U 43/99

Datum:
05.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 43/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1105.6U43.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 133/98
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 133/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Kostenausspruch teilweise geändert und der Urteilstenor insgesamt wie folgt neu gefasst wird: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Netzwerkdiensten, dem Internet-Service und dem Handel mit Kommunikations-, Hard- und Software die Firmenbezeichnung "IPF.NET" zu führen, und zwar wie nachstehend wiedergegeben: 2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998 Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Urteilstenor zu Ziffer I.1. beschriebenen Art seit dem 10.07.1998 entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. IV. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 300.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 25.000,00 DM. Die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung darf die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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