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Oberlandesgericht Köln, 6 U 35/99

Datum:
22.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 35/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1022.6U35.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 46/98
Schlagworte:
Klausel in Versicherungsbedingungen
Normen:
AGBG § 11 Nr. 15 S. 1 lit.b; § 11 Nr. 15 S. 2
Leitsätze:
Folgende Klauseln in den von einem Versicherungsunternehmen bei Abschluss von Versicherungsverträgen verwendeten Formularen sind gemäß § 11 Nr. 15 S. 1 lit. b AGBG unwirksam: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden. sowie Erhalt von Vertragsunterlagen und Informationen: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die folgenden beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden: ... ... Auf sie findet die Ausnahmevorschrift des § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG schon deshalb keine Anwendung, weil sich die Erklärungen nicht auf den Erhalt namentlich bezeichneter Gegenstände beschränken.
Rechtskraft:
rechtkräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Land-gerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf-erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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