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Oberlandesgericht Köln, 6 U 33/99

Datum:
17.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 33/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U33.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 302/98
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 302/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklag-te. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruchs jeweils 250.000,-- DM, hinsichtlich des Kostenerstattungsan-spruchs weitere 50.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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