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Oberlandesgericht Köln, 6 U 21/99

Datum:
30.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 21/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0430.6U21.99.00
 
Normen:
UWG § 25; DRINGLICHKEIT;
Leitsätze:

Dringlichkeit

UWG § 25 1. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist anzunehmen, wenn der Antragsteller nach eindeutiger und unmißverständlicher schriftlicher Verweigerung der Abgabe einer Unterwerfungserklärung seitens des Antragsgegners und nach Verstreichen der im Abmahnschreiben hierzu gesetzten Frist mehr als einen Monat zuwartet, ehe er die in der Abmahnung als "unverzüglich erfolgend" angekündigten gerichtlichen Schritte einleitet. 2. "Neue" Dringlichkeit folgt nicht bereits aus einer "Intensivierung" oder einer veränderten Ausführung eines früher begangenen Verstoßes (hier: Katalogauslage statt ursprünglicher Katalogversendung), wenn der konkrete Unlauterkeitsvorwurf in beiden Fällen seinem Charakteristischen nach der nämliche ist.

ÜÜÜÜÜ6 U 21/99ÜÜÜÜ 12 O 159/98 LG Bonn

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 30.4.1999 verkündet am 30.4.1999 Berghaus, JS´in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19.3.1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder

Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

f ü r R e c h t e r k a n n t:

1.) Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 10.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 159/98 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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