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Oberlandesgericht Köln, 6 U 206/96

Datum:
21.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 206/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0421.6U206.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 822/95
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. August 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 822/95- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million DM, diejenige aus der Verurteilung zur Kostentragung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 60.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, diese Sicherheitsleistungen jeweils in Form der unbefristeten, unwiderruflichen und unbedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 1 Million DM festgesetzt.
 
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