Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 189/97

Datum:
05.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 189/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U189.97.00
 
Normen:
URHG §§ 2, 23, 24, 97, 98, 101A; KLAMMERPOSE;
Leitsätze:

Urheberschutz für Fotografie "Klammerpose", Doppelschöpfung

UrhG §§ 2, 23, 24, 97, 98, 101a 1. Weist der Vergleich zweier Fotos in allen wesentlichen Elementen einer gestellten und alsdann fotografierten Pose (hier: männliche Rückenansicht ohne Kopf mit waagerecht ausgebreiteten Armen, Frau in "Klammerhaltung" mit dem Betrachter zugewandtem Gesicht) deutliche Übereinstimmungen auf, sind Abweichungen in Details, die den Gesamteindruck unberührt lassen, nicht geeignet, den für § 24 UrhG notwendigen Abstand zu schaffen. 2. Zur Frage der Eigenart und Üblichkeit choreografischer Posen. 3. Für das Vorliegen einer Doppelschöpfung obliegt dem Urheber des später veröffentlichten Werkes die volle Beweislast, es sei denn, eine -möglicherweise in das Unterbewusstsein eingetauchte- Kenntnis des Werkes ist auszuschließen; hierzu kann ausreichen, dass der Schöpfer des späteren Werkes darlegen und beweisen kann, dass er die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Kenntnis des älteren Werkes nicht besessen hatte. 4. Der Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG ist verschuldensunabhängig. 5. Zur Frage der Schadensersatzverpflichtung bei Urheberrechtsverletzungen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank