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Oberlandesgericht Köln, 6 U 184/94

Datum:
26.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 184/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U184.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 675/93
Schlagworte:
Anstaltspackungen
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Das Überkleben und/oder anderweitige Unkenntlichmachen von Aufdrucken, die Verpackungen von Arzneimitteln als Anstaltspackungen kennzeichnen oder mit denen ein Einzelverkauf aus diesem Grunde als unzulässig bezeichnet wird, und der Vertrieb solcherart manipulierter Arzneimittel verstößt unter dem Aspekt wettbewerbswidriger Behinderung des Herstellers bzw. Erstvertreibers gegen § 1 UWG.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
I.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.6.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 675/93 - wird - soweit der Rechtsstreit nicht, nämlich bezüglich des Unterlassungsanspruches, von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.1995 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der verbleibende Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird: 1.) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und Zeitraum er Anstaltspackungen des Medikaments Adalat, die von ihr mit den Angaben "ANSTALTSPACKUNG Ausschließlich für Klinikbedarf" und/oder "Ein-zelverkauf unzulässig" und/oder (auf den Einzelpackungen) "Teil einer ANSTALTSPACKUNG Ausschließlich für Klinikbedarf" versehen und an krankenhausversorgende Apotheken geliefert worden waren, ausgeeinzelt und/oder umgepackt und die Einzelpackungen oder die Gesamtgebinde dergestalt verändert hat, daß die vorerwähnten Angaben unleserlich gemacht und/oder derart verändert und/oder sonstwie beseitigt wurden, und die so veränderten Packungen mit dem Medikament Adalat in den Verkehr gebracht hat. Der Beklagte hat anzugeben, wann und in welchen Stückzahlen die veränderten Arzneimittelpackungen in den Verkehr gebracht und welche Umsätze damit erzielt wor-den sind. 2.) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter der vorstehenden Ziffer 1) beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. II.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV.) Die Beschwer des Beklagten wird auf 30.000 DM festgesetzt.
 
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