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Oberlandesgericht Köln, 6 U 17/96

Datum:
23.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 17/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U17.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 474/94
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.11.1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 474/94 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Unter Klageabweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen Motive der Künstler H. Hu. (F. P.), M. G. D., N. Me. und S. A. zu vertreiben: und 2. dem Kläger Auskunft über den Umfang der unter Ziffer 1 bezeichneten, ab dem 01.09.1994 vorgenommenen Handlungen Auskunft zu erteilen. 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den vorstehend unter Ziffer 1 genannten, seit dem 01.09.1994 vorgenommenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. 4. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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