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Oberlandesgericht Köln, 6 U 171/99

Datum:
30.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 171/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1230.6U171.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 290/99
Schlagworte:
"Big Bäng", Eigenvergleich
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
1. Die Aussage Big Bäng! USA bis zu 42% günstiger. Preisrutsch bei Auslandsgesprächen! für nur 48 Pfennig pro Minute telefonieren Sie jetzt in die USA...dieser sensationelle Tarif gilt auch für viele andere Länder... in der mit Wort- und Bildelementen in spezifischer Weise graphisch gestalteten Anzeige eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, dessen eigene Preise pro Gesprächseinheit entsprechend gesenkt worden sind, verstößt weder unter dem Gesichtspunkt des irreführenden Preisvergleichs noch demjenigen einer unzutreffenden Spitzenstellungsbehauptung gegen § 3 UWG. 2. Zur Frage der "Blickfangwerbung" bei seitlicher und vertikaler Anordnung der beanstandeten Aussage.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 25.8. 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 1 O 290/99 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
 
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