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Oberlandesgericht Köln, 6 U 15/99

Datum:
21.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 15/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0521.6U15.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 69/98
Schlagworte:
Fahrradrahmen
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Zur Frage der wettbewerblichen Eigenart der Gestaltung eines Fahrradrahmens. 2. Allein das Vorhandensein hoher Ähnlichkeitsgrade bei zwei sich gegenüberstehenden Fahrradmodellen (hier: herabgezogener Rahmen und dessen Linienführung) reicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Glaubhaftmachung eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung nicht aus, wenn der auf Unterlassung in Anspruch genommene Wettbewerber seinerseits glaubhaft macht, dass abweichende ästhetische Gestaltungsformen mit Problemen behaftet sind, deren Zumutbarkeit nur durch Sachverständigengutachten zu klären ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 10. Dezember 1998 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 69/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
 
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