Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 155/97

Datum:
20.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 155/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0820.6U155.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 168/97
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts K. - 31 0 168/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise - für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlas-sen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "K." und/oder "K. Verlag" aufzutreten, indem diese Bezeichnungen auf Geschäftsschreiben, Werbematerialien, Werbeanzeigen sowie auf den Produkten selbst verwendet werden wie nachfolgend wiedergegeben Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden sowohl die Berufung als auch die Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 280.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der selben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorstehenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 280.000,00 DM, diejenige der Klägerin auf 70.000,00 DM festgesetzt.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank