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Oberlandesgericht Köln, 6 U 14/98

Datum:
23.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 14/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0423.6U14.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 93/97
Schlagworte:
Erschöpfung von Markenrechten
Normen:
MarkenG §§ 4, 14, 24
Leitsätze:
1. Werden von einer amerikanischen Markenrechtsinhaberin, die ihre für die unterschiedlichen Weltmärkte vorgesehenen Produkte unterschiedlich ausstattet, mit ihrer Marke versehene Waren in den USA in einer spezifischen Ausstattung (erstmals) in Verkehr gesetzt (hier: Textilien), wird sie hierdurch nicht gehindert, gegen den Vertrieb eben dieser Ware, wenn sie ohne ihre Zustimmung nach Deutschland gelangt ist, hier ihre Markenrechte geltend zu machen. 2. Hat ein Wettbewerber die Rechte des Markeninhabers durch den Vertrieb konkreter Produkte (hier: Jeanshosen und alsdann TShirts) verletzt, ist eine Verallgemeinerung bei der Unterlassungsverurteilung auf "Bekleidungsstücke" zulässig.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 93/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außer T-Shirts und Jeanshosen Bekleidungsstücke anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die - den Namen Lee und/oder - das durch die deutsche Marke Nr. DD 642 913 geschütz- te Zeichen und/oder - das durch die deutsche Marke Nr. 2 007 552 geschützte Zeichen und/oder - das durch die deutsche Marke Nr. 933 705 geschützte Zeichen und/oder - das durch die deutsche Marke Nr. 933 706 geschützte Zeichen tragen, wenn nicht diese Bekleidungsstücke von einer Gesellschaft der Lee-Gruppe oder mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 200.000,00 DM; b) Kostenerstattung: 25.000,00 DM. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
 
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