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Oberlandesgericht Köln, 6 U 147/99

Datum:
10.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 147/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1210.6U147.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 65/99
Schlagworte:
KLEINANZEIGE
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:

Auch der Gewerbetreibende handelt wettbewerbswidrig, der eine Kleinanzeige (hier: für Marmor, Granit, Natursteinarbeiten und Zuschnitte), die nach Inhalt und Wortfolge nahezu identisch mit derjenigen eines Konkurrenten ist, in die einschlägige Rubrik eines Anzeigenblattes, in dem beide werben, einrücken lässt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 17.6.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O 65/99 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft untersagt, in dem Anzeigenblatt "Schaufenster", Wochenblatt für Bonn, wie nachstehend wiedergegeben zu werben: pp. 2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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