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Oberlandesgericht Köln, 6 U 144/98

Datum:
23.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 144/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U144.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 178/97
Schlagworte:
Spitzenstellungsbehauptung "Vom Erfinder - Das beste Stück!"
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
Die werbliche Aussage >Vom Erfinder - Das beste Stück!< für Fassadenplatten, die der Außenverkleidung von Gebäuden dienen, stellt eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung dar, wenn das so angekündigte Produkt sich von denjenigen der Konkurrenz nicht in jeder Hinsicht als überlegen erweist.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
A) Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 178/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Hauptausspruch der Tenor wie folgt neu gefaßt wird: I.) Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, bezüglich des Beklagten zu 2 ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe "Vom Erfinder - Das beste Stück!" für das ThermoKLINKER Ecksystem 2000 wie nachstehend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen: 2.) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 10.9.1997 Handlungen gem. Ziff. I 1. begangen haben, wobei im einzelnen, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Werten und Kalendermonaten, anzugeben ist, welche Umsätze sie seitdem mit dieser Werbung getätigt und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlaßt haben. II.) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I 1. beschriebenen Handlungen seit dem 10.9.1997 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. B) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 % zu tra-gen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 70.000 DM, b) Auskunft: 7.000 DM, c) Kostenerstattung: 12.200 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. D) Die Beschwer der Beklagten wird auf je 80.000 DM festgesetzt.
 
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