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Oberlandesgericht Köln, 6 U 141/98

Datum:
21.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 141/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0521.6U141.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 737/98
Schlagworte:
Tischbock
Normen:
GeschmG § 14a, UWG § 1
Leitsätze:
1. Neben Ansprüchen nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes können bei gleichzeitiger betrieblicher Herkunftstäuschung auf Grund der Gestaltung eines Produktes auch solche aus § 1 UWG bestehen. 2. Auch einem Produkt (hier: Tischbock), das eine Form aufweist, die zum vorbekannten Formenschatz gehört und die teilweise aus Stabilitätsgründen vorgegeben ist, kann wettbewerbliche Eigenart zukommen und beim angesprochenen Verkehr betriebliche Herkunftsvorstellungen auslösen. Ist dem Produkt ein Designpreis verliehen, reicht dies zur Glaubhaftmachung einer wettbewerblichen Eigenart grundsätzlich aus. 3. Zur Frage der Gefahr der Verwechslung zweier sich gegenüberstehender Produkte und der Möglichkeit abweichender Formgebung.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. 10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 737/98 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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