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Oberlandesgericht Köln, 6 U 133/98

Datum:
26.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 133/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U133.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 0 81/98
Normen:
UWG §§ 1, 21
Leitsätze:
1. Die Werbung eines privaten Münzkontors für eine "EUROMedaille" im Gewand einer individuellen Information ist irreführend, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck hervorruft, es würden gleichsam im Vorgriff auf das künftige neue Zahlungsmittel von offizieller Seite Gedenkprägungen herausgegeben und nur einem ausgesuchten Personenkreis angeboten. 2. Zur Frage der Verjährung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und der Frage der Erstbegehungsgefahr durch Berühmung.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 04.09.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 0 81/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
 
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