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Oberlandesgericht Köln, 6 U 123/98

Datum:
26.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 123/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U123.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 697/97
Schlagworte:
Erstbegehungsgefahr bei Markenrechtsverletzung
Normen:
MarkenG §§ 14, 24
Leitsätze:
Aus der Einlassung eines Uhrenhändlers, hochpreisige neuwertige Markenuhren in Originalverpackung mit allen Unterlagen, insbesondere Garantiekarte, seien nach seinem Verständnis gebraucht und dürften von ihm ohne Zustimmung des Markeninhabers vertrieben werden, wenn er sie von Konzessionären oder anderen Zwischenhändlern erworben habe, gleichviel in welchem Lande sie erstmals in den Verkehr gebracht worden seien, kann Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die Verletzung von Rechten des Markeninhabers herzuleiten sein.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 697/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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