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Oberlandesgericht Köln, 6 U 121/98

Datum:
29.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 121/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0129.6U121.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 103/98
Schlagworte:
Keramikfrosch
Normen:
UWG §§ 1, 13 II 2
Leitsätze:
1. Die unentgeltliche, vom Bezug einer Ware unabhängige Abgabe eines ca. 7,5 cm großen Keramikfrosches von geringem Wert gegen Gutschein durch ein Möbelhaus und die Werbung hierfür sind unter keinem wettbewerbsrechtlichen Aspekt (psychologischer Kaufzwang; übertriebenes Anlocken) zu beanstanden, wenn der Werbende sein Geschäft warenhausähnlich im Selbstbedienungssystem betreibt. 2. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis und Aktiklegitimation eines Verbandes im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 6. August 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 103/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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