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Oberlandesgericht Köln, 6 U 120/98

Datum:
26.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 120/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0226.6U120.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 814/97
 
Tenor:
1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.8.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 814/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefaßt wird: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-cken des Wettbewerbs zu behaupten, bei einer von ihm durchgeführten Umfrage unter deutschen Zahnärzten über die Regulierungspraxis deutscher Krankenversicherungen sei die Klägerin hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Punkte von den Befragten kritisiert worden: - Einschränkung der Erstattung auf GOZ 2,3-fach; und/oder - weist willkürlich Begründungen als "unzureichend" ab; und/oder - Einschränkung der Erstattung auf BEL-Technik Preise; und/oder - besteht auf "Gutachten" durch Versicherungszahnarzt; und/oder - verweigert Herausgabe des "Gutachtens"; und/oder - Einschränkung bei Materialerstattung: Anästhetika, Nahtmaterial und Implantatsysteme; und/oder - strapaziert den Begriff "medizinische Notwendigkeit" bei Implantologie, Verblendungen und Technikpreisen; und/oder - diskriminierende Äußerungen gegen Behandler; und/oder - führt unbillige Verzögerungen herbei; und/oder - offensichtlich schikanöse Auskunftsbegehren; und/oder - negiert § 2 GOZ, weil "nicht erforderlich", weil "nicht versichert" und weil "keine wirklichen Verhandlungen stattgefunden haben"; wie nachstehend wiedergegeben: 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 153.409,08 DM; c) Kostenerstattung 20.300,00 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer des Beklagten wird auf 153.409,08 DM festgesetzt.
 
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