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Oberlandesgericht Köln, 6 U 119/98

Datum:
26.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 119/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U119.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 248/98
Schlagworte:
Naturjoghurt
Normen:
MilcherzeugnisVO § 3; UWG § 1
Leitsätze:
1. Die Bezeichnung "Frischer Naturjoghurt mild" für ein Joghurtprodukt, für das nach den maßgeblichen Bestimmungen der Milcherzeugnisverordnung (nur) die Verkehrsbezeichnung "Joghurt mild" vorgesehen ist, verstößt gegen § 1 UWG. 2. Eine Produktbezeichnung, die vom Verbraucher als Verkehrsbezeichnung aufgefaßt wird, darf auch nicht zusätzlich auf einer Ware angebracht werden, wenn sie die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung verdrängt oder über den Charakter des Angebotes in die Irre führt.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 248/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 500.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 50.000,-- DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheits-eistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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