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Oberlandesgericht Köln, 6 U 103/99

Datum:
19.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 103/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1119.6U103.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 7/99
Schlagworte:
Unterwerfungsvertrag; unzulässige Rechtsausübung
Normen:
BGB §§ 305, 241, 242, 339; UWG § 7, RabattG §§ 1 ff
Leitsätze:
1. Verpflichtet sich ein Wettbewerber, es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung (hier: Schaufensteraufkleber) einen "Messe Rabatt X%" anzukündigen und/oder zu gewähren, liegt objektiv ein Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung vor, wenn er in einer späteren Werbung lediglich die ursprünglich genannte Prozentzahl (hier: 20%) weglässt. 2. Hat der Abmahnende (Unterlassungsgläubiger) bereits vor Eingang der Unterlassungsverpflichtungserklärung und vor deren Annahme davon Kenntnis gehabt, dass der Unterlassungsschuldner auf die Abmahnung reagiert und die beanstandete Werbung teilweise, nämlich durch Entfernen der Prozentangabe (hier: 20%) geändert hatte, stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB), wenn der Unterlassungsgläubiger ohne (erneuten) Hinweis auf die seiner Meinung nach unzureichende Abänderung noch am selben Tage etwa 2 1/2 Stunden nach Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der noch nicht vollständig beseitigten Werbung die versprochene Vertragsstrafe einfordert.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 7/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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