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Oberlandesgericht Köln, 6 U 103/98

Datum:
13.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 103/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0113.6U103.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 288/98
Schlagworte:
2-Phasen-Tabs; betriebliche Herkunftstäuschung
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. In zwei Schichten (blau/weiß), quaderförmig mit abgerundeten Ecken und abgeschrägten Kanten gestalteten Tabletten zum Einsatz als Wasserenthärter ("2-Phasen-Tabs") kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Das gilt auch dann, wenn die Tabletten dem Verbraucher nicht unverpackt begegnen und jede einzelne Tablette mit einer undurchsichtigen Folie umhüllt ist, auf der äußeren Verpackung aber gut sichtbar naturgetreu dargestellt ist. 2. Zur Frage der Verwechselbarkeit von Wasserenthärtungs- und Anti-Kalk-Tabs aufgrund ihrer konkreten Form- und Farbgebung.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird die Kostenentscheidung des am 9. Juni 1998 verkündeten Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 288/98 - teilweise abgeändert und die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu 1/3 der Antragstellerin und zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt. Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/10 der Antragstellerin und zu 9/10 der Antragsgegnerin auferlegt. Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig.
 
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