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Oberlandesgericht Köln, 6 U 102/99

Datum:
23.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 102/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1223.6U102.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 4/99
Schlagworte:
BLITZGERICHTE
Normen:
MARKENG §§ 5, 15; UWG § 25
Leitsätze:

1. Auch in Verletzungsverfahren nach dem Markengesetz wird in entsprechender Anwendung von § 25 UWG im Verfügungsverfahren die Dringlichkeit vermutet.

2. Die Bezeichnung "Blitzgerichte für jeden Tag" für eine Druckschrift i.S. von § 5 MarkenG (hier: Kochbuch) kann auch ohne Verkehrsgeltung sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Bezug auf ihren Bestandteil "Blitzgerichte" vom Zeitpunkt ihrer Ingebrauchnahme Titelschutz gemäß § 15 MarkenG beanspruchen.

3. Die Tatsache allein, dass die Auflage eines Buches vergriffen und der Titel einige Zeit nicht mehr in Erscheinung getreten ist (hier: ca. 1 Jahr), reicht für die Annahme einer endgültigen Aufgabe des Titelgebrauchs mit der Folge des Verlustes der Priorität nicht aus. Auch bei Kochbüchern sind Neuauflagen nicht unüblich.

4. Die Bezeichnung "Blitzgerichte" für ein Kochbuch ist verwechselbar mit der Bezeichnung "Blitzgerichte für jeden Tag" für ein Buch gleichen Genres; das gilt auch, wenn beide Bücher als Einzeltitel innerhalb besonders gekennzeichneter Reihen erscheinen (hier: "Dr. Oetker Küchenbibliothek" bzw. "Essen & Genießen") und die sich gegenüberstehenden Einzelbezeichnungen optisch herausgestellt sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14.05.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -84 O 4/99- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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