Datum:
22.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 31/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0922.5U31.99.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 230/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.1.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 230/98- wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
3Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender und
überzeugender, nicht änderungsbedürftiger Begründung
abgewiesen.
4Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den
Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
5Das Berufungsvorbringen gibt zu ergänzenden Ausführungen keinen
Anlass.
6Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
7Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer
für den Kläger: 14.285,71 DM