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Oberlandesgericht Köln, 5 U 53/99

Datum:
08.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 53/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1208.5U53.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 303/97
Schlagworte:
Beschränkung Anerkenntniss Versicherer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Normen:
VVG § 21, BB-BUZ §§ 5, 7
Leitsätze:
Ist der Versicherer trotz wirksamen Rücktritts gemäß § 21 VVG verpflichtet, Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen, kann er das gemäß §§ 5, 7 BB-BUZ abzugebende Anerkenntnis wirksam entsprechend beschränken. Erfährt der Versicherer später, daß die dem Anerkenntnis zugrundeliegende, angeblich die Berufsunfähigkeit auslösende Erkrankung (hier: Zahnmetallintoxikation) in Wahrheit nicht vorgelegen hat (sondern eine andere Erkrankung), so berechtigt dies allein nicht zur Leistungseinstellung oder -herabsetzung gemäß § 7 Nr. 4 BB-BUZ.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.02.1999 - 23 O 303/97 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 64.800,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, eine Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
 
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