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Oberlandesgericht Köln, 5 U 221/97

Datum:
20.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 221/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0120.5U221.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 29/97
Schlagworte:
Bezugsberechtigter Lebensversicherung
Normen:
VVG §§ 166 ff
Leitsätze:
Die Bezeichnung des Bezugsberechtigten lediglich mit Vor- und Nachnamen ohne sonstige individualisierende Zusätze wie etwa Geburtsdatum oder Adresse ist nicht schon deshalb unwirksam, weil danach theoretisch mehrere Personen als Berechtigte in Betracht kommen. In einem solchen Fall ist der Bezugsberechtigte durch Erforschung des wirklichen Willens des Versicherungsnehmers anhand aller bei Festlegung des Bezugsrechts vorhandenen Umstände zu ermitteln.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 29/97 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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