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Oberlandesgericht Köln, 5 U 160/97

Datum:
16.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 160/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0616.5U160.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 128/94
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 30. Juli 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 128/94 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 98% und der Beklagte zu 2% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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