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Oberlandesgericht Köln, 5 U 118/98

Datum:
03.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 118/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0203.5U118.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 160/93
Schlagworte:
Arzthaftung
Normen:
BGB § 823
Leitsätze:
Die wunschgemäße Durchführung einer Schönheitsoperation (hier: Korrektur abstehender Ohrmuscheln) stellt sich nicht (schon) deshalb als Behandlungsfehler dar, weil bei Anlegung eines objektiven Maßstabs ("Normalempfinden eines Durchschnittsmenschen") eine Korrektur des vom Patienten als störend empfundenen Zustands nicht angezeigt erscheint. Anderes kann gelten, wenn der Patient erkennbar unter einer psychischen Störung leidet, die Ursache für den Operationswunsch ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 160/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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