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Oberlandesgericht Köln, 4 U 42/98

Datum:
19.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 42/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0319.4U42.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 0 17/98
 
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1998 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handels--sachen des Landgerichts Köln (86 0 17/98) wird zurück-gewiesen. II. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorgenannte Teilurteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, im Rahmen des dem Kläger zu erteilenden Buchauszuges über die vom Landgericht zuerkannten Punkte hinaus für die vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge ferner Aus-kunft zu geben über: 1) Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, 2) Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme und 3) Laufzeit des Versicherungsvertrages. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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