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Oberlandesgericht Köln, 3 U 211/97

Datum:
17.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 211/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1217.3U211.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 606/95
Schlagworte:
Schadensberechnung bei Berufsunfähigkeit
Normen:
BGB §§ 823, 842, 843, 254
Leitsätze:
1. Hatte der Geschädigte zur Zeit des Unfalls eine Ausbildung zu dem gewünschten Beruf überhaupt noch nicht begonnen, in dem er wegen seiner unfallbedingten Behinderung voraussichtlich nicht wird arbeiten können, oder war die entsprechende Ausbildung noch nicht weit fortgeschritten, so gebietet es die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB, einen Beruf zu erlernen bzw. eine Umschulung zu einem Beruf vorzunehmen, in dem er trotz seiner Behinderung soweit wie möglich arbeiten kann. 2. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Geschädigte hinsichtlich seines Berufswunschs von dem behandelnden Arzt sachverständig hat beraten lassen, und dieser aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Erprüfung des betreffenden Berufs geäußert hat. 3. Der Geschädigte hat seinen Schaden konkret zu berechnen und soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Prognose bezüglich seiner voraussichtlichen beruflichen Entwicklung darzutun. An diese Darlegung dürfen insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn er durch das Schadensereignis zu einem frühen Zeitpunkt seiner Ausbildung bzw. beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen worden ist.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 606/95 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.896,85 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.100,00 DM seit dem 12.03.1996 und aus 796,85 DM seit dem 14.08.1999 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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