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Oberlandesgericht Köln, 3 U 16/99

Datum:
17.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 16/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1217.3U16.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 348/98
Schlagworte:
Der Jagdpacht-Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform
Normen:
BJAGDG § 11
Leitsätze:
1. Der Jagdpacht-Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform gem. § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG. Hiervon kann auch im Hinblick auf ein durchgeführtes Ausschreibungsverfahren nicht abgesehen werden. 2. Für die Wahrung der Schriftform gem. § 126 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass jede Partei ihre einseitige Willenserklärung unterschreibt und die Erklärungen aneinandergereiht werden.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Dezember 1998 verkündete Urteil der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Aachen - 8 O 348/98 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - in gleicher Höhe leistet.
 
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