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Oberlandesgericht Köln, 3 U 106/98

Datum:
18.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 106/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0618.3U106.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 310/97
Schlagworte:
Pflichten Anlagevermittler
Normen:
BGB §§ 823, 826; STGB § 263
Leitsätze:
1) Ein Anlagevermittler hat dem Interessenten alle Informationen, die für seinen Beitrittsentschluß wesentliche Bedeutung haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen. Ist die Anlage hochspekulativ, ist er gehalten, die Seriosität der Initiatoren nachzuprüfen. 2) Der Grundsatz, daß sich der Berater nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, der Beratene habe seinen Rat nicht ohne eigene Nachprüfung folgen dürfen, gilt nicht uneingeschränkt. Dem Anlageinteressenten obliegt es insbesondere dann, wenn mit ungewöhnlich hohen Renditen - hier 12 % p.M. - geworben wird, die auf den hochspekulativen Charakter des Geschäfts schließen lassen, sich ihm aufdrängende Unklarheiten zumindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar durch eigene Nachforschungen, zu beseitigen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 12. Mai 1998 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 310/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden gegen ihn gerichteten Klage wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 50.000,00 US-Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 22.11.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grossbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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