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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 35/99

Datum:
16.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 35/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1216.2WX35.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 T 120/95
Schlagworte:
Rücknahme des Erbscheinsantrages
Normen:
BGB § 2353, FGG § 27
Leitsätze:
Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 1. Juli 1999 werden der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 11. Juni 1999 - 7 T 120/99 - und der Vorbescheid des Amtsgerichts Düren vom 21. März 1995 - 6 VI 78/93 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde einschließlich der im Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) bis 13) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
 
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