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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 272/99

Datum:
10.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 272/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0610.2WS272.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 114-16/95
Normen:
StGB §§ 51 I, 56 I, 56 a I 2, 56 g I; StPO §§ 453, 464 I
Leitsätze:
1. Hat das Gericht eine durch die Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann diese Entscheidung nicht durch einen Erlaß der Strafe schon vor Ablauf der Bewährungszeit "korrigiert" werden. 2. In Strafvollstreckungssachen nach §§ 453 ff. StPO ist im ersten Rechtszug eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
 
Tenor:
Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird im zweiten Absatz wie folgt abgeändert: Die Anträge der Staatsanwaltschaft Köln und des Verurteilten auf Erlaß der durch Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1998 (114-16/95) zur Bewährung ausgesetzten Strafe werden zurückgewiesen. Mit dieser Maßgabe wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
 
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