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Oberlandesgericht Köln, 2 W 65/99

Datum:
23.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 65/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0323.2W65.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 120/99
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
ZPO §§ 114 ff
Leitsätze:
Im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auch in einer Insolvenzsache nicht statthaft.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 4. März 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 1999 - 9 T 120/99 - und der Zulassungsantrag werden als unzulässig verworfen.
 
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