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Oberlandesgericht Köln, 2 W 273/99

Datum:
20.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 273/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1220.2W273.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 75 IN 109/99
Schlagworte:
Insolvenzgericht
Normen:
InsO § 4, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze:
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückgegeben.
 
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